BSG - Urteil vom 05.11.2003
B 6 KA 52/02 R
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 ; SGB V § 92 Abs. 6a § 117 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 443
SozR 4-2500 § 117 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 269/01 - 11.09.2002,
SG Düsseldorf, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KA 176/00

Ermächtigung einer Hochschulambulanz an einem Psychologischen Universitätsinstitut in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 52/02 R

DRsp Nr. 2004/7592

Ermächtigung einer Hochschulambulanz an einem Psychologischen Universitätsinstitut in der vertragsärztlichen Versorgung

Voraussetzung für die Ermächtigung einer Hochschulambulanz an einem Psychologischen Universitätsinstitut ist das Bestehen einer entsprechenden Untergliederung innerhalb eines Fachs bzw Fachbereichs einer Universität mit dem Studiengang Psychologie sowie die Ausrichtung auf Forschung und Lehre auch auf dem Gebiet der Psychotherapie. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3 ; SGB V § 92 Abs. 6a § 117 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die klagende Universität Anspruch auf Erteilung einer Institutsermächtigung für psychotherapeutische Behandlungen hat.

Im Dezember 1998 beantragte die Klägerin, ihrer Psychotherapieambulanz die Ermächtigung zu erteilen, für Zwecke der Forschung und Lehre psychotherapeutische Behandlungen durchzuführen. Sie verfüge über geeignete Therapieräume. Die Leitung werde die Psychologische Psychotherapeutin und Supervisorin Prof. Dr. S. innehaben. In dieser Institution seien bereits seit Ende der 80er-Jahre gesetzlich Versicherte in einem Umfang von ca 1.500 Stunden im Wege der so genannten Kostenerstattung behandelt worden.