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Streitig ist, ob die klagende Universität Anspruch auf Erteilung einer Institutsermächtigung für psychotherapeutische Behandlungen hat.
Im Dezember 1998 beantragte die Klägerin, ihrer Psychotherapieambulanz die Ermächtigung zu erteilen, für Zwecke der Forschung und Lehre psychotherapeutische Behandlungen durchzuführen. Sie verfüge über geeignete Therapieräume. Die Leitung werde die Psychologische Psychotherapeutin und Supervisorin Prof. Dr. S. innehaben. In dieser Institution seien bereits seit Ende der 80er-Jahre gesetzlich Versicherte in einem Umfang von ca 1.500 Stunden im Wege der so genannten Kostenerstattung behandelt worden.
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