BSG - Urteil vom 28.01.2009
B 6 KA 61/07 R
Normen:
KHG § 8 Abs. 1 S. 3; RVO § 184; SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 108; SGB V § 109; SGB V § 118 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 102, 219
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KA 21/06
SG Dortmund, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 (9) KA 86/05

Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz in der vertragsärztlichen Versorgung; Feststellung des Status als psychiatrisches Krankenhaus durch Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes

BSG, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 61/07 R

DRsp Nr. 2009/13958

Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz in der vertragsärztlichen Versorgung; Feststellung des Status als psychiatrisches Krankenhaus durch Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes

Durch die Aufnahme einer Klinik in den Krankenhausplan des Landes steht der Status als Krankenhaus auch im Sinne von §§ 107 ff, 118 SGB 5 fest. Dies gilt auch für Einrichtungen, die nur teilstationäre Krankenhausbehandlungen durchführen (Tageskliniken, Nachtkliniken).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2007 aufgehoben und die Berufung der Beigeladenen zu 8. gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. April 2006 zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beigeladene zu 8. Die Kosten des Rechtsstreits in dritter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 8. je zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

KHG § 8 Abs. 1 S. 3; RVO § 184; SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 108; SGB V § 109; SGB V § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz.