BSG - Urteil vom 03.07.1991
9b/11 RAr 131/89
Normen:
AFG § 40, § 39 S. 2 Nr. 1 ; AusbFöAnO § 16, § 18, § 13 Nr. 2, § 10; BAföG ; GG Art. 6 Abs. 1 ; SachBezV § 18 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 121
SozR 3-4100 § 40 Nr. 5

Ermächtigung eines Satzungsgebers durch den Gesetzgeber, Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bei getrennt lebenden Eltern

BSG, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 9b/11 RAr 131/89

DRsp Nr. 1998/7819

Ermächtigung eines Satzungsgebers durch den Gesetzgeber, Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bei getrennt lebenden Eltern

1. In dem Gesetz, das die Ermächtigung erteilt, müssen die grundlegenden Entscheidungen, die der Gesetzgeber bei der Ermächtigung eines Satzungsgebers selbst zu treffen hat, nicht enthalten sein. Bei der Festlegung des Bedarfs für die Berufsausbildungsbeihilfe wird die Ermächtigung durch das BAföG konkretisiert.2. Aufgrund des Umstandes, daß Eltern von Auszubildenden getrennt leben, dürfen sie nicht weniger Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 40, § 39 S. 2 Nr. 1 ; AusbFöAnO § 16, § 18, § 13 Nr. 2, § 10; BAföG ; GG Art. 6 Abs. 1 ; SachBezV § 18 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Regelungen der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung) rechtmäßig sind, soweit der Anspruch eines Kindes auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei getrennt lebenden Eltern niedriger ausfällt.