LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2021
L 5 KA 4205/18
Normen:
SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 108; SGB V § 118 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB X § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 KA 7224/16

Ermächtigung psychiatrischer Institutsambulanzen zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen VersorgungKein Anspruch der unselbstständigen Außenstelle eines zugelassenen Krankenhauses

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 4205/18

DRsp Nr. 2022/4369

Ermächtigung psychiatrischer Institutsambulanzen zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung Kein Anspruch der unselbstständigen Außenstelle eines zugelassenen Krankenhauses

Eine Tagesklinik, die nur als unselbstständige Außenstelle eines zugelassenen Krankenhauses geführt wird und nur insoweit Berücksichtigung im Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg findet, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zum Betrieb einer Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) nach § 118 Abs. 1 SGB V.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.10.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird endgültig auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 108; SGB V § 118 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB X § 32 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zum Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) am Standort W.