BSG - Urteil vom 16.10.1991
6 RKa 37/90
Normen:
GRG Art. 65 S. 1; SGB V § 95 Abs. 4 S. 3, § 95 Abs. 6 S. 1, § 116 S. 2; SGG § 54 Abs. 1 ; ZO-Ärzte § 31 Abs. 7, § 31a Abs. 3;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 116 Nr. 1

Ermächtigung zur Teilnahme und Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes an der kassenärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 16.10.1991 - Aktenzeichen 6 RKa 37/90

DRsp Nr. 1998/7789

Ermächtigung zur Teilnahme und Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes an der kassenärztlichen Versorgung

1. Eine Beteiligung eines Krankenhausarztes an der kassenärztlichen Versorgung, die nach Art. 65 S. 1 GRG als Ermächtigung gilt, ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.2. Voraussetzung für die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung wegen besonderer Kenntnisse ist, daß sie sich in einem besonderen Leistungsangebot niederschlagen. Dabei kann die Ermächtigung geboten sein, wenn der Krankenhausarzt eine Untersuchungsmethode mit erheblich geringeren gesundheitsschädigenden Nebenwirkungen als die Methoden der niedergelassenen Ärzte anbietet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GRG Art. 65 S. 1; SGB V § 95 Abs. 4 S. 3, § 95 Abs. 6 S. 1, § 116 S. 2; SGG § 54 Abs. 1 ; ZO-Ärzte § 31 Abs. 7, § 31a Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Einschränkung der Beteiligung des Klägers an der kassenärztlichen Versorgung.