SG Marburg - Urteil vom 12.12.2007 S 12 KA 1021/06
Normen:
Ärzte-ZV § 31 Abs. 2 ; BMV-Ä § 5 Abs. 1 ; EBM (2005) Nr. 01820, Nr. 01821, Nr. 01900; EKV-Ä § 9 Abs. 1 ; SGB V § 24a § 24b § 75 Abs. 9 ;
Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung für Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation, angestellte Ärztin bei pro familia
SG Marburg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 1021/06
DRsp Nr. 2008/9307
Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung für Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation, angestellte Ärztin bei pro familia
1. Für die ambulante Erbringung der in § 24bSGB V aufgeführten ärztlichen Leistungen kann eine bei einer Einrichtung nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angestellte Ärztin ermächtigt werden, wenn die Einrichtung diese Leistungen nicht erbringt.2. Eine Ärztin ohne Facharztweiterbildung kann grundsätzlich Leistungen nach Kapitel 8 EBM 2005 erbringen.3. Die Zulassungsgremien können bei einer Ermächtigung nach § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV berücksichtigen, dass Versicherte bestimmter sozialer Schichten unter Umständen niedergelassene Ärzte nicht aufsuchen und deshalb eine bei pro familia angestellte Ärztin ermächtigt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Ärzte-ZV § 31 Abs. 2 ;
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