BSG - Urteil vom 09.12.2004
B 6 KA 12/04 R
Normen:
EBM-Ä Kap Q Abschn I Nr. 7, Kap R; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 70 Abs. 1 § 71 Abs. 1 § 72 Abs. 2 § 75 Abs. 2 § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 83 Abs. 1 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 § 87 Abs. 2a § 87 Abs. 3 § 87 Abs. 6 § 85 Abs. 3 § 85 Abs. 3a § 85 Abs. 3b § 85 Abs. 3c § 85 Abs. 4 ; SGB X § 24 Abs. 1 § 33 Abs. 1 § 35 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 7 KA 1104/01 - 17.09.2003,
SG Frankfurt - S 5 KA 57/99 - 20.06.2001,

Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen Bewertungsmaßstab in der vertragsärztlichen Versorgung, Anspruch auf Vergütung in bestimmter Höhe, Entscheidungen über Sonderzahlungen, Überprüfung in einem Honorarstreitverfahren

BSG, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 12/04 R

DRsp Nr. 2005/10246

Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen Bewertungsmaßstab in der vertragsärztlichen Versorgung, Anspruch auf Vergütung in bestimmter Höhe, Entscheidungen über Sonderzahlungen, Überprüfung in einem Honorarstreitverfahren

1. Dem Parlamentsvorbehalt und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügen die Ermächtigungsgrundlagen des SGB V für die Honorarverteilungsmaßstäbe der Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen. 2. Mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes ist die gesetzliche Regelung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab als Normsetzungsvertrag vereinbar. 3. Über eine ausreichende demokratische Legitimation zur untergesetzlichen Normsetzung verfügen die Partner der Bundesmantelverträge. 4. Die gesetzlich vorgegebenen Strukturen des vertragsärztlichen Vergütungssystems sind mit dem Grundrecht des einzelnen Vertragsarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. 5. Ein Anspruch auf Vergütung in bestimmter Höhe kann aus dem in § 72 Abs. 2 SGB V normierten Ziel angemessener Vergütung vertragsärztlicher Leistungen als einer von mehreren Vorgaben für die Regelung der gesamtvertraglichen Beziehungen zwischen den vertragsärztlichen Institutionen nicht hergeleitet werden.