VGH Bayern - Beschluss vom 03.12.2018
3 ZB 16.581
Normen:
AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 24 Nr. 1; SGB I § 35;
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 15.5250

Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit aufgrund einer Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB)

VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 3 ZB 16.581

DRsp Nr. 2019/2042

Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit aufgrund einer Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 24 Nr. 1; SGB I § 35;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtsache) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.