Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die 1969 geborene Klägerin ist beamtete Lehrerin und als Fachleiterin im Landesinstitut für Schule tätig. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 90 schwerbehindert und erstrebt im Hinblick hierauf die Ermäßigung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen und im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt:
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