LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2018
L 11 KR 727/17
Normen:
SGB V § 256a Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 199
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 337/15

Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen in der SozialversicherungVerfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 727/17

DRsp Nr. 2018/18261

Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen in der Sozialversicherung Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge

256a Abs. 2 S. 2 SGB V, der einen Erlass nachzuzahlender Beiträge und der darauf entfallenden Säumniszuschläge nur für zum Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes noch ausstehende Beiträge vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 256a Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Beitragserstattung für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2012.

Der Kläger ist seit dem 01.10.2010 selbständig. Mit Erklärung vom 09.09.2012 beantragte er die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Diese setzte mit Bescheid vom 13.09.2012 erstmals die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge fest. Danach ergab sich für die Zeit vom Eintritt der Versicherungspflicht bis zu deren Anzeige, d.h. vom 01.10.2010 bis 30.08.2012 (Nacherhebungszeitraum), ein rückständiger Betrag von 7.573,90 EUR.