Die Beschwerde ist nicht begründet. Der als Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht über einen Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 1994 entschieden, mit dem Honorarkürzungen bei Beratungen, Sonderleistungen sowie allgemeinen und speziellen Laboruntersuchungen im Quartal 4/93 aufrechterhalten worden sind. Da sich das Sozialgericht (SG) im Urteil vom 31. Januar 1996 nur mit Honorarkürzungen aus dem Quartal 3/93 befaßt habe, hätte das Landessozialgericht (LSG) über Honorarkürzungen im Quartal 4/93 im Berufungsrechtszug nicht befinden dürfen. Diese Auffassung trifft nicht zu.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|