BGH - Beschluß vom 19.11.1998
IX ZB 40/98
Normen:
BEG § 209;

Ermessen des Tatrichters bei Auswahl eines Sachverständigen

BGH, Beschluß vom 19.11.1998 - Aktenzeichen IX ZB 40/98

DRsp Nr. 1999/338

Ermessen des Tatrichters bei Auswahl eines Sachverständigen

Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverständige er mit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält.

Normenkette:

BEG § 209;

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).