LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.03.2015
17 Ta 2/14
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 109/14

Ermessensausübung bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahrenfehlerhafter Nichtgebrauch des Ermessens bei unterlassener Mitteilung einer Anschriftenänderung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 17 Ta 2/14

DRsp Nr. 2015/8794

Ermessensausübung bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren fehlerhafter Nichtgebrauch des Ermessens bei unterlassener Mitteilung einer Anschriftenänderung

Die Partei muss sich auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. An das Vorliegen eines atypischen Falles, der im Rahmen von § 124 Abs. 1 ZPO nF eine Ermessensentscheidung eröffnet, dürfen unter Berücksichtigung des Charakters der Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 23.06.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 13.10.2014 wurde die Vergütung festgesetzt. Am selben Tag wurde eine Verfügung an die Antragstellerin direkt und an ihre Prozessbevollmächtigten versandt, in der es u. a. heißt: