BSG - Urteil vom 15.08.2002
B 7 AL 24/01 R
Normen:
AFG § 62a Abs. 1 S. 1 § 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 147 Abs. 2 S. 2 ; SGB I § 42 ; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 328 Abs. 3 S. 2 § 418 ; SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB X § 50 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 27/00 - 24.01.2001,
SG Duisburg, vom 09.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 Ar 218/97

Ermessensausübung bei der Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen

BSG, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 24/01 R

DRsp Nr. 2002/17542

Ermessensausübung bei der Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen

1. Der Verwaltungsträger hat hinsichtlich einer Rückforderung ebenso wenig Ermessen auszuüben wie sich der Leistungsempfänger auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn lediglich vorläufig bewilligte Leistungen auf Grund der abschließenden Entscheidung zu erstatten sind. 2. Der Leistungsempfänger kann im Rahmen der Überprüfung der abschließenden Entscheidung nicht mehr geltend machen, die Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung hätten nicht vorgelegen, wenn eine Leistung vorläufig bewilligt worden ist und hat er den vorläufigen Bescheid nicht angefochten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 62a Abs. 1 S. 1 § 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 147 Abs. 2 S. 2 ; SGB I § 42 ; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 328 Abs. 3 S. 2 § 418 ; SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB X § 50 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Eingliederungshilfe (Eghi), die ihm gemäß § 147 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als vorläufige Leistung bewilligt worden war.