I. Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer Sperrzeit teilweise aufgehoben und vom Kläger das gezahlte Alg zurückgefordert hat.
Der Kläger war seit 1. September 1983 bei der Firma L. als Kraftfahrer beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag galten die ersten zwölf Wochen seiner Beschäftigung als Probezeit, in der beide Teile das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen konnten. Die Arbeitgeberin kündigte das Beschäftigungsverhältnis am 10. Oktober 1983 (mündlich) bzw. am 21. Oktober 1983 (schriftlich), weil der Kläger aus Anlaß eines Streiks an der Blockade einer Autobahn-Raststätte beteiligt gewesen sein und arbeitswillige Mitarbeiter an der Weiterfahrt gehindert haben sollte. Gegen die mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung erhob der Kläger am 12. Oktober 1983 Klage vor dem Arbeitsgericht.
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