BSG - Urteil vom 26.09.1990
9b/7 RAr 30/89
Normen:
AFG § 155 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 2 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 232
SozR 3-4100 § 155 Nr. 2

Ermessensausübung bei der rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten, Betrug, Schadensersatz neben dem Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X

BSG, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 9b/7 RAr 30/89

DRsp Nr. 1998/7949

Ermessensausübung bei der rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten, Betrug, Schadensersatz neben dem Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X

1. Bei der rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten kann die Verwaltung kein Ermessen ausüben, wenn es hierfür an geeigneten Tatsachen fehlt. Auf berücksichtigungsfähige Tatsachen muß ein Betroffener, der die unterlassene Ermessensabwägung rügt, hinweisen, soweit sie nicht aktenkundig sind.2. Nur in Ausnahmefällen kann gegenüber einem Betrüger aus Ermessensgründen von einer rückwirkenden Aufhebung abgesehen werden.3. Schadensersatz kann neben dem Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X nur gemäß den im AFG ausdrücklich normierten Tatbeständen verlangt werden. Die BA kann für Beiträge zur Krankenversicherung, welche trotz unrechtmäßigen Leistungsbezugs unberührt bleibt, Schadensersatz selbst dann nicht verlangen, wenn die Bewilligung der Hauptleistung auf Betrug beruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 155 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 2 ; BGB § 823 ;

Gründe: