I.
Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin gegen eine Arbeitgeberkündigung vom 31.01.2005, welche höchst vorsorglich fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2005 erklärt wurde. Bereits am 14.09.2004 hatte die Beklagte eine außerordentliche vorsorglich ordentliche Kündigung zum 30.11.2004 aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2005 wurde festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.09.2004 sowohl fristlos als auch ordentlich nicht aufgelöst wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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