LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.11.2012
5 Ta 215/12
Normen:
ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1098/12

Ermessensentscheidung zur Aussetzung bei Vorgreiflichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 215/12

DRsp Nr. 2013/767

Ermessensentscheidung zur Aussetzung bei Vorgreiflichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung

1. Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet; eine Aussetzung ist zulässig, wenn der andere anhängige Prozess einen rechtlichen Einfluss auf das auszusetzende Verfahren hat. 2. Würde eine Fortsetzung der Verhandlung mit dem Ziel, eine Entscheidung vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu treffen, das Erfordernis eines weiteren Rechtsmittelverfahrens (zumindest vor dem Landesarbeitsgericht) hervorrufen, scheint es im Sinne der Prozessökonomie sinnvoller, zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten und diese sodann im fortzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.