LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2011
9 Sa 557/11
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1; KSchG § 10; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 218/11

Ermessensentscheidung zur Höhe der Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Beschwer bei unbeziffertem Klageantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 557/11

DRsp Nr. 2012/2542

Ermessensentscheidung zur Höhe der Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Beschwer bei unbeziffertem Klageantrag

1. Wurde erstinstanzlich ein unbezifferter Klageantrag ohne Mitteilung von Anhaltspunkten für eine Größenordnung der erstrebten Zahlung gestellt, liegt eine Beschwer jedenfalls dann vor, wenn der Rechtsmittelführer Ermessensfehler bei der Beurteilung des unbezifferten Klageantrags geltend macht. 2. Das Lebensalter des Arbeitnehmers rechtfertigt weder die Festsetzung einer besonders niedrigen noch die einer erhöhten Abfindung, wenn es nicht die Befürchtung begründet, dass der Arbeitnehmer deswegen bei der Suche nach einer Anschlussbeschäftigung besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt ist. 3. Der Gesichtspunkt der Chancen auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt gleichfalls nicht die Festsetzung einer von den üblichen Abfindungsbeträgen nach unten oder nach oben abweichenden Abfindungsbemessung, wenn eine zeitnahe Aufnahme einer gleichwertigen Stelle, die gegebenenfalls abfindungsmindernd zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich ist. 4. Hat der Arbeitnehmer seine Bemühungen um eine Folgebeschäftigung lokal begrenzt, ist eine Erhöhung der Abfindung nicht veranlasst.