SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 50 Abs. 1; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2 ; AFG § 40a, § 44 Abs. 6 ;
Fundstellen:
SozR 3-1300 § 48 Nr. 10
Ermessenserwägungen bei rückwirkender Aufhebung des Leistungsbescheids bei Änderung der Verhältnisse
BSG, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 9b RAr 2/90
DRsp Nr. 1998/7964
Ermessenserwägungen bei rückwirkender Aufhebung des Leistungsbescheids bei Änderung der Verhältnisse
1. Die rückwirkende Aufhebung des Leistungsbescheids muß nicht mit Ermessenserwägungen begründet werden, ein Leistungsempfänger bewußt eine ihm nachteilige Änderung der Verhältnisse verschweigt, der Leistungsträger die Überzahlung jedoch mit verstärkten Überwachungsmaßnahmen hätte vermeiden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 50 Abs. 1; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2 ; AFG § 40a, § 44 Abs. 6 ;