LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.09.2011
3 Sa 17/11
Normen:
TV AltTz § 2 Abs. 1; TV AltTz § 2 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 682/10

Ermessensfehlerfreie Ablehnung eines Altersteilzeitantrages bei nachvollziehbarer Darlegung fehlender Wiederbesetzungsmöglichkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 17/11

DRsp Nr. 2012/2524

Ermessensfehlerfreie Ablehnung eines Altersteilzeitantrages bei nachvollziehbarer Darlegung fehlender Wiederbesetzungsmöglichkeit

Die Ablehnung eines Altersteilzeitvertrages entspricht regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber die fehlende Wiederbesetzungsmöglichkeit der frei werdenden Stelle im Rahmen einer Prognose nachvollziehbar darlegt.

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 17.11.2010 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV AltTz § 2 Abs. 1; TV AltTz § 2 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.