LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.11.2014
6 Sa 406/13
Normen:
TV-ATZ LSA § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3548/12

Ermessensfehlerfreie Ablehnung eines Antrags auf Altersteilzeit unter Hinweis auf weitere Personalabgänge

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 406/13

DRsp Nr. 2015/15763

Ermessensfehlerfreie Ablehnung eines Antrags auf Altersteilzeit unter Hinweis auf weitere Personalabgänge

1. Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 25.01.2012 (TV-ATZ-LSA)kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren; mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht, so dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einem Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb zu entsprechen, weil die Antragstellerin die in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2. Haben die Tarifvertragsparteien die Entscheidung über den Abschluss von Änderungsverträgen zur Altersteilzeit in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, ist dieser nicht frei in der Ausübung seines Ermessens; die Beschäftigten haben vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über ihre Anträge billiges Ermessen wahrt (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend) und damit bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen angemessen wahrt.