BSG - Urteil vom 28.04.2004
B 6 KA 24/03 R
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 S. 2 § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2388/02
SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 3705/99 - 24.05.2002,

Ermessensspielraum bei der Honorarkürzung, Anfängerpraxis, Absehen von der Honorarkürzung

BSG, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 24/03 R

DRsp Nr. 2004/13155

Ermessensspielraum bei der Honorarkürzung, Anfängerpraxis, Absehen von der Honorarkürzung

1. Die Prüfgremien überscheiten den Ermessensspielraum bei der Festlegung der Honorarkürzung, wenn sie keine diesem Zweck entsprechenden sachlichen Gründe für ihre Entscheidung über die Kürzung bzw deren Höhe anführen können. 2. Der Gesichtspunkt der Anfängerpraxis ist auf die Anfangsphase vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit während einiger Quartale beschränkt, wobei keine absolute Quartalsanzahl konkretisiert werden kann. 3. Nur weil der Vertrags(zahn)arzt in den streitigen Quartalen noch nicht auf das Ergebnis einer auf das Vorquartal bezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung hat reagieren können, darf eine Honorarkürzung nicht reduziert und erst recht nicht gänzlich von ihr abgesehen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1 S. 2 § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist eine Honorarkürzung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.