BSG - Urteil vom 30.06.2009
B 1 KR 17/08 R
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S. 1; EStG § 32 Abs. 6 S. 2; SGB V § 62 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 22/08
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 142/05

Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Höhe des Freibetrages für Kinder

BSG, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 17/08 R

DRsp Nr. 2009/22689

Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Höhe des Freibetrages für Kinder

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um die Freibeträge sowohl für das sächliche Existenzminimum jedes Kindes des Versicherten und seines Lebenspartners als auch für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf zu vermindern.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch seine Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S. 1; EStG § 32 Abs. 6 S. 2; SGB V § 62 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erstattung für geleistete Zuzahlungen und hierbei über die Berechnung der Belastungsgrenze.