BSG - Urteil vom 19.09.2007
B 1 KR 7/07 R
Normen:
EStG § 7 ; SGB V § 62 Abs. 1 S. 1 § 62 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 373
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 127/04
SG Hannover, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 650/02

Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der Krankenversicherung, Abzug der Werbungskosten und der Absetzung für Abnutzung

BSG, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 7/07 R

DRsp Nr. 2007/25092

Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der Krankenversicherung, Abzug der Werbungskosten und der Absetzung für Abnutzung

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze des § 62 SGB V ist ein Werbungskostenabzug vorzunehmen. Über die als Abzugsposten zu berücksichtigenden Erhaltungsaufwendungen, Grundsteuer, Versicherungen, Schuldzinsen und Kosten für Hauswartung hinaus sind auch steuerlich berücksichtigungsfähige AfA nach § 7 EStG in Abzug zu bringen sowie die im Kalenderjahr der Zuzahlungen erfolgten Umsatzsteuervorauszahlungen und Aufwendungen für den Steuerberater als weitere Abzugsposten zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 7 ; SGB V § 62 Abs. 1 S. 1 § 62 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist ua die Berücksichtigung von Absetzung für Abnutzung (AfA) bei der Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen chronisch Kranker.