BSG - Urteil vom 10.11.1998
B 4 RA 25/98 R
Normen:
EisenbV § 11, § 15; SGB VI § 256a Abs. 2 S. 1, § 256a Abs. 3 S. 2;

Ermittlung der Entgeltpunkte bei Ansprüchen und Anwartschaften auf eine Alte Versorgung der Deutschen Reichsbahn

BSG, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 25/98 R

DRsp Nr. 1999/9267

Ermittlung der Entgeltpunkte bei Ansprüchen und Anwartschaften auf eine "Alte Versorgung" der Deutschen Reichsbahn

1. Auch für Berechtigte, die in der DDR Ansprüche und Anwartschaften auf eine sogenannte "Alte Versorgung" der Deutschen Reichsbahn erworben hatten gilt § 256a SGB VI (Fortführung von BSG vom 5.3.1996 - 4 RA 82/94 = BSGE 78, 41 = SozR 3-8120 Kap 8 H 3 Nr. 9 Nr. 5).2. War Arbeitsentgelt nach den Gegebenheiten der DDR in der Zeit ab dem 1.3.1971 auch ohne eine Zahlung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Grundlage für die Berechnung der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung oder der FZR, also rentenwirksam, so liegt ein für die Entgeltpunkteermittlung gemäß § 256a Abs. 2 S. 1 Regelung 1 SGB VI beachtlicher Verdienst vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EisenbV § 11, § 15; SGB VI § 256a Abs. 2 S. 1, § 256a Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist der Wert eines Rechts auf Altersrente, das dem Kläger ab 1. März 1995 zusteht, näherhin die Höhe des in den gleichgestellten Beitragszeiten vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1973 versicherten Arbeitsentgelts.