EisenbV § 11, § 15; SGB VI § 256a Abs. 2 S. 1, § 256a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 83, 104
DStR 1999, 1956
SozR-3 2600 § 256a Nr. 3
Ermittlung der Entgeltpunkte bei Ansprüchen und Anwartschaften auf eine Alte Versorgung der Deutschen Reichsbahn
BSG, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 33/98 R
DRsp Nr. 1999/9269
Ermittlung der Entgeltpunkte bei Ansprüchen und Anwartschaften auf eine "Alte Versorgung" der Deutschen Reichsbahn
1. Auch für Berechtigte, die in der DDR Ansprüche und Anwartschaften auf eine sogenannte "Alte Versorgung" der Deutschen Reichsbahn erworben hatten gilt § 256aSGB VI (Fortführung von BSG vom 5.3.1996 - 4 RA 82/94 = BSGE 78, 41 = SozR 3-8120 Kap 8 H 3 Nr. 9 Nr. 5).2. War Arbeitsentgelt nach den Gegebenheiten der DDR in der Zeit ab dem 1.3.1971 auch ohne eine Zahlung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Grundlage für die Berechnung der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung oder der FZR, also rentenwirksam, so liegt ein für die Entgeltpunkteermittlung gemäß § 256a Abs. 2 S. 1 Regelung 1 SGB VI beachtlicher Verdienst vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EisenbV § 11, § 15; SGB VI § 256a Abs. 2 S. 1, § 256a Abs. 3 S. 2;
Gründe:
I
Streitig ist der Wert eines Rechts auf Altersrente.
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