BSG - Urteil vom 24.04.2008
B 9/9a SB 10/06 R
Normen:
BVG § 30 Abs. 1 ; SGB IX § 2 Abs. 1 § 69 Abs. 1 § 69 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 2251/05
SG Karlsruhe, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 1898/04

Ermittlung der GdB bei Diabetes mellitus im Schwerbehindertenrecht

BSG, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen B 9/9a SB 10/06 R

DRsp Nr. 2008/20342

Ermittlung der GdB bei Diabetes mellitus im Schwerbehindertenrecht

Für die Einschätzung der sich aus dem Diabetes mellitus ergebenden Teilhabebeeinträchtigung sind grundsätzlich die Bewertungsvorschläge der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die erreichte Stoffwechsellage und der dabei erfolgende Therapieaufwand für den Grad der Behinderung maßgeblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1 ; SGB IX § 2 Abs. 1 § 69 Abs. 1 § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 hat, also schwerbehindert ist.