BAG - Urteil vom 15.12.2009
9 AZR 887/08
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Firma Schweißtechnik Düsseldorf GmbH & Co. KG (Betriebsstätte Bremen) § 14 Nr. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 134
AuA 2010, 115
AuR 2010, 225
AuR 2010, 48
NZA-RR 2011, 224
ZIP-aktuell 2010, Nr. 15
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 89/08
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3355/07

Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts; Berücksichtigung der Gesamtheit tariflicher Regelungen; Grenzen tarifvertraglicher Abweichungen von § 11 BUrlG

BAG, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 887/08

DRsp Nr. 2010/4729

Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts; Berücksichtigung der Gesamtheit tariflicher Regelungen; Grenzen tarifvertraglicher Abweichungen von § 11 BUrlG

Orientierungssätze: 1. Nach § 1 BUrlG haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind alle im gesetzlichen Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes - zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Dies beinhaltet auch laufende Prämien. 2. Die Tarifvertragsparteien sind gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG berechtigt, auch zuungunsten der Arbeitnehmer von § 11 BUrlG abzuweichen. Sie sind frei, jede ihnen als angemessen erscheinende Berechnungsmethode zu wählen und zu pauschalieren. Es muss jedoch hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (§ 3 BUrlG) sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können.