BVerwG - Urteil vom 15.12.2016
5 C 35.15
Normen:
SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 2 Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 86;
Fundstellen:
DÖV 2017, 563
NVwZ-RR 2017, 499
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 924/13
OVG Rheinland-Pfalz, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11002/14

Ermittlung der Kostentragung durch Jugendhilfeträger im Hinblick auf eine durchgeführte Inobhutnahme; Örtliche Zuständigkeit für einen Jugendhilfefall

BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 5 C 35.15

DRsp Nr. 2017/3439

Ermittlung der Kostentragung durch Jugendhilfeträger im Hinblick auf eine durchgeführte Inobhutnahme; Örtliche Zuständigkeit für einen Jugendhilfefall

1. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht.2. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht.3. Eine Leistungsunterbrechung im Sinne des § 86 SGB VIII ist nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt.

Tenor