Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.08.2013 - 1 Ca 373 b/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Auswirkung der Regelungen in den §§ 6 und 6.1 des Tarifvertrags für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) auf den zeitlichen Umfang der Arbeitspflicht der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1980 als Krankenschwester in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus tätig. Sie wird in Wechselschicht beschäftigt und nach einem Dienstplan an allen sieben Wochentagen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD -K kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Danach beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 38,5 Stunden. Diese ist bei der Beklagten auf fünf Tage in der Woche verteilt. Die nicht in Schichtarbeit, sondern im Regeldienst eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten arbeiten montags bis freitags je 7,7 Stunden pro Tag.
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