BGH - Beschluß vom 21.02.2002
IX ZB 36/01
Normen:
BEG § 176 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Ermittlung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung

BGH, Beschluß vom 21.02.2002 - Aktenzeichen IX ZB 36/01

DRsp Nr. 2002/4126

Ermittlung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung

Die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG kann den Antragsteller des Beweisrisikos nicht entheben, welches sich durch langjähriges Nichtbetreiben des Rechtsstreits entscheidend verstärkt hat.

Normenkette:

BEG § 176 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin über ihre Revision, über die gesondert zu befinden ist, hinaus gegen die Einreihung der verstorbenen Verfolgten in den mittleren Dienst als Grundlage der Entschädigungsbemessung und gegen die für den Zeitraum 1970 bis 1987 aberkannten Entschädigungszinsen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nach beiden Richtungen hin nicht vor.