LAG Köln - Urteil vom 21.11.2014
4 Sa 674/14
Normen:
§ 23 Abs. 1 KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1957/13

Ermittlung der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer i.S. von § 23 Abs. 1 KSchG

LAG Köln, Urteil vom 21.11.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 674/14

DRsp Nr. 2015/5576

Ermittlung der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer i.S. von § 23 Abs. 1 KSchG

Zahlreiche Einzelfragen zur Feststellung der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG

1. Für die Anwendung des § 23 Abs. 1 KSchG ist die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich. Dabei ist auf die normale Betriebsgröße abzustellen, d.h. darauf, welche Personalstärke für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. 2. Gehören zum Unternehmen mehrere Tankstellen, die selbständig mit Personalhoheit geführt werden, so zählen diese jeweils für sich.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.07.2014 - 2 Ca 1957/13 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 23 Abs. 1 KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.