LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2017
L 5 KR 175/16
Normen:
SGB X § 107 Abs. 1; SGB III § 136 Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 338/14

Ermittlung des Beschwerdewerts für die Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Anspruch auf Krankengeld und im Wege der Erfüllungswirkung gezahltem Arbeitslosengeld

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 175/16

DRsp Nr. 2017/8503

Ermittlung des Beschwerdewerts für die Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Anspruch auf Krankengeld und im Wege der Erfüllungswirkung gezahltem Arbeitslosengeld

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfolgt die Bewilligung von Krankengeld regelmäßig nicht im Wege eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, sondern abschnittsweise, sofern der Versicherte nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise von einer Bewilligung auf unbestimmte Zeit ausgehen kann. 2. Nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist die vorherige ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit eine zwingende Voraussetzung des Leistungsanspruchs. 3. Auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit setzt der weitere Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich die vorherige erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf des Zeitraums der letzten ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit voraus. 4. Vom Erfordernis der vorherigen ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit lässt die Rechtsprechung bei Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Versicherten Ausnahmen zu.