Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.05.2014-
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist begründet.
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen (ALG -Bescheid vom 04.07.2014) steht fest, dass der Kläger als Arbeitslosengeldbezieher über ein monatliches Nettoeinkommen von 954,90 € verfügt. Unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO von 452,00 €, monatlichen Mietkosten von 450,00 € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) sowie den mit Beschluss vom 06.06.2014 anerkannten Tilgungsverpflichtungen von 178,03 € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) verbleibt kein einzusetzendes Einkommen des Klägers, um die Prozesskosten bestreiten zu können.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.
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