LAG Köln - Beschluss vom 30.10.2014
11 Ta 198/14
Normen:
§ 115 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 890/14

Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 198/14

DRsp Nr. 2015/870

Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.05.2014- 3 Ca 890/14 - in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 06.06.2014 teilweise abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt, dass er derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten beizutragen hat.

Normenkette:

§ 115 ZPO;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist begründet.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen (ALG -Bescheid vom 04.07.2014) steht fest, dass der Kläger als Arbeitslosengeldbezieher über ein monatliches Nettoeinkommen von 954,90 € verfügt. Unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO von 452,00 €, monatlichen Mietkosten von 450,00 € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) sowie den mit Beschluss vom 06.06.2014 anerkannten Tilgungsverpflichtungen von 178,03 € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) verbleibt kein einzusetzendes Einkommen des Klägers, um die Prozesskosten bestreiten zu können.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.

Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 890/14