BSG - Urteil vom 02.10.1997
14 REg 10/96
Normen:
BErzGG § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 7 ; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 20 ;
Fundstellen:
DB 1998, 1234
DRsp VII(700)66a
SozR-3 7833 § 6 Nr. 15

Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden voraussichtlichen Jahreseinkommens

BSG, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 14 REg 10/96

DRsp Nr. 1998/4680

Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden voraussichtlichen Jahreseinkommens

1. Zur Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Jahreseinkommens ist ein Abstellen auf die Einkünfte des letzten oder des vorletzten Jahres nur zulässig, wenn die für das Geburtsjahr bekannten Einkommensdaten eine verläßliche Prognose des Jahreseinkommens nicht zulassen. Entsprechendes gilt für das Einkommen in dem Jahr nach der Geburt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 7 ; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 20 ;

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des der Klägerin gewährten Erziehungsgeldes (Erzg).