BSG - Beschluß vom 21.03.1997
6 RKa 29/95
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Ka 1237/93

Ermittlung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zulassungsstreitigkeiten

BSG, Beschluß vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 29/95

DRsp Nr. 2001/8170

Ermittlung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zulassungsstreitigkeiten

1. Steht die Frage im Streit, ob für die Eintragung in das Arztregister als Voraussetzung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit eine sechsmonatige Tätigkeit bei einem niedergelassenen Vertragszahnarzt zu absolvieren ist, so ist es gerechtfertigt, für die Bemessung des Gegenstandswertes bei Zulassungsverfahren die entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

In den Anwendungsfällen des § 116 Abs 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).