BSG - Beschluß vom 11.12.1998
6 RKa 52/97
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 Ka 1844/96 - 11.06.1997,
SG Reutlingen, vom 29.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Ka 2495/95

Ermittlung des Gegenstandswertes im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

BSG, Beschluß vom 11.12.1998 - Aktenzeichen 6 RKa 52/97

DRsp Nr. 2001/8176

Ermittlung des Gegenstandswertes im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

1. Der Gegenstandswert ist im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Arzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahre hätte erzielen können, wobei die erzielbaren Einkünfte wegen der in den einzelnen Arztgruppen stark differierenden Kosten um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Arztgruppe zu vermindern sind. 2. Der durchschnittliche Umsatz der Fachgruppe ist bei der erstmaligen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen, wobei aber die Verhältnisse des Einzelfalles besonders zu berücksichtigen sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]"

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 ;

Gründe:

In den Anwendungsfällen des § 116 Abs 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichtes und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).