LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.2013
2 Sa 2/13
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ERA-TV § 18.1; ERA-TV § 18.2;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 16
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 25/12

Ermittlung des Leistungsergebnisses gemäß Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg; unbegründete Zahlungsklage auf höhere Leistungszulage bei unsubstantiierten Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Leistungsbeurteilung der Arbeitgeberin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 2/13

DRsp Nr. 2013/17881

Ermittlung des Leistungsergebnisses gemäß Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg; unbegründete Zahlungsklage auf höhere Leistungszulage bei unsubstantiierten Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Leistungsbeurteilung der Arbeitgeberin

1. Die Ermittlung des Leistungsergebnisses gemäß § 18.1 Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV)ist nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 Abs. 1 BGB).2. Das Leistungsergebnis des Arbeitnehmers wird nach den Bestimmungen des ERA-TV im Verhältnis zu den Leistungen der anderen beurteilten Arbeitnehmer ermittelt und ist deshalb relativ. Auch bei gleicher Leistung kann deshalb das Leistungsentgelt sinken, wenn vergleichbare Arbeitnehmer besser beurteilt werden.3. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit des Beurteilungsergebnisses, wenn der Arbeitgeber und der Betriebsrat die Leistungsbeurteilung des Vorgesetzten des beurteilten Arbeitnehmers im Rahmen des Reklamationsverfahrens (§ 18.2 ff. ERA-TV) akzeptieren.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 30.11.2012 (13 Ca 25/12) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1;