Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird - soweit das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat - zurückgewiesen.
I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache - soweit das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat - keinen Erfolg.
1. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 08.09.2014 die angeordnete Ratenzahlung zutreffend auf monatlich 55,- € reduziert. Unter Berücksichtigung der Einnahmen aufgrund des der Klägerin gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1.009,80 EUR monatlich und unter Abzug des Unterhaltsfreibetrages sowie der Wohnkosten ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 111,80 EUR. Die gesetzliche Regelung in § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht in diesem Fall Raten in Höhe von monatlich 55,00 EUR vor.
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