LAG Köln - Beschluss vom 20.10.2014
1 Ta 324/14
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO; § 11 a Abs. 1 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2672/14

Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für die Prozesskostenhilfe bei Bezug von Krankengeld

LAG Köln, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 324/14

DRsp Nr. 2014/17919

Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für die Prozesskostenhilfe bei Bezug von Krankengeld

Bei Erhalt von Krankengeld, das sich gemäß § 47 SGB V anteilig nach dem letzten erzielten Arbeitseinkommen berechnet, kommt ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO nicht in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird - soweit das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat - zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO; § 11 a Abs. 1 ArbGG;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache - soweit das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat - keinen Erfolg.

1. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 08.09.2014 die angeordnete Ratenzahlung zutreffend auf monatlich 55,- € reduziert. Unter Berücksichtigung der Einnahmen aufgrund des der Klägerin gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1.009,80 EUR monatlich und unter Abzug des Unterhaltsfreibetrages sowie der Wohnkosten ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 111,80 EUR. Die gesetzliche Regelung in § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht in diesem Fall Raten in Höhe von monatlich 55,00 EUR vor.