BSG - Urteil vom 16.12.2004
B 9 V 3/02 R
Normen:
AusglV § 2 ; BSchAV § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 2 Nr. 2 § 10 Abs. 1 S. 1 ; BVG § 30 Abs. 3 § 30 Abs. 4 S. 1 ; SGB VI § 56 § 70 Abs. 2 § 249 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 V 721/02
SG Karlsruhe, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 V 1241/01

Ermittlung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes beim Berufsschadensausgleich

BSG, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen B 9 V 3/02 R

DRsp Nr. 2005/4113

Ermittlung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes beim Berufsschadensausgleich

Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei der Ermittlung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG als derzeitiges Bruttoeinkommen insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie auf Kindererziehungszeiten beruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AusglV § 2 ; BSchAV § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 2 Nr. 2 § 10 Abs. 1 S. 1 ; BVG § 30 Abs. 3 § 30 Abs. 4 S. 1 ; SGB VI § 56 § 70 Abs. 2 § 249 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Berufsschadensausgleichs (BSchA) des Klägers nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1923 geborene schwer kriegsbeschädigte Kläger erhält seit seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben im Jahre 1982 zu seinen Bezügen nach dem BVG auch BSchA. Als derzeitiges Bruttoeinkommen wird dabei ua die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Diese Leistung wurde 1998 rückwirkend ab 1. Januar 1992 unter zusätzlicher Anrechnung pauschaler persönlicher Entgeltpunkte für 60 Monate Kindererziehungszeiten (KEZ) erhöht.