LSG Bayern - Beschluss vom 18.10.2000
L 10 B 185/00 AL
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1, Abs. 1 § 116 ; GKG (1975) § 13 ; GKG (2004) § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; RVG § 3 § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.04.2000

Ermittlung des Streitwerts aufgrund einer Schätzung - Richtsatzsammlungen des Bundesministeriums für Finanzen als Grundlage für die Schätzung

LSG Bayern, Beschluss vom 18.10.2000 - Aktenzeichen L 10 B 185/00 AL

DRsp Nr. 2004/15967

Ermittlung des Streitwerts aufgrund einer Schätzung - Richtsatzsammlungen des Bundesministeriums für Finanzen als Grundlage für die Schätzung

»1. Zur Schätzung des Gewinns aus einem Werkvertrag als Grundlage für die Bestimmung des Gegenstandswertes (Abweichung von BayLSG vom 20.04.1995 L 9 B 187/94 AL). 2. Als Schätzungsgrundlage sind die Richtsatzsammlungen des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1, Abs. 1 § 116 ; GKG (1975) § 13 ; GKG (2004) § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; RVG § 3 § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist ein türkisches Unternehmen, das aufgrund eines am 05.08.1996 mit der ... Bauunternehmung GmbH in Frankfurt geschlossenen Werkvertrages beabsichtigte, zwischen dem 14.08.1996 und 15.09.1996 acht türkische Arbeitnehmer (einen Bauvorarbeiter, vier Maler/Tapezierer, drei Eisenverleger) auf einer Baustelle in 8312 Lauter zu beschäftigen. Die Vertragssumme betrug insgesamt 506.000,00 DM.

Mit Schreiben vom 04.12.1996 lehnte die Beschwerdegegnerin (Bg) die Genehmigung des Werkvertrages ab.

Der hiergegen am 23.12.1996 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18.02.1997).