LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.10.2023
L 14 KR 258/18
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 57a Abs. 4; SGB V § 130a Abs. 1 S. 1 und S. 3; AMG § 4 Abs. 18 S. 2; AMG § 9 Abs. 1 S. 2; AMG § 4 Abs. 17;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 140/16

Ermittlung Vergleichspreis bei Neueinführung ArzneimittelBerechnung Herstellerrabatt bei Neueinführung ArzneimittelNeueinführung Arzneimittel bei bereits in Verkehr befindlichen Vergleichsarzneimitteln

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen L 14 KR 258/18

DRsp Nr. 2023/16890

Ermittlung Vergleichspreis bei Neueinführung Arzneimittel Berechnung Herstellerrabatt bei Neueinführung Arzneimittel Neueinführung Arzneimittel bei bereits in Verkehr befindlichen Vergleichsarzneimitteln

1. Die Vorschrift des § 130a Abs. 3a Satz 3 SGB V aF (heute Satz 4) findet auch dann Anwendung, wenn zum Stichtag mehr als ein Vergleichsprodukt in den Markt eingeführt war.2. Hat der pharmazeutische Unternehmer vor Neueinführung eines Arzneimittels mehrere Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in den Verkehr gebracht, wird der Vergleichspreis zur Ermittlung des Herstellerrabatts aus dem arithmetischen Mittelwert der Vergleichsarzneimittel bestimmt.3. Bei der Bildung eines Durchschnitts zur Bestimmung des Vergleichspreises sind auch "außer Vertrieb" gesetzte, aber noch verkehrsfähige Arzneimittel einzubeziehen; es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang diese zum Stichtag tatsächlich noch vertrieben wurden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 57a Abs. 4; SGB V § 130a Abs. 1 S. 1 und S. 3; AMG § 4 Abs. 18 S. 2; AMG § 9 Abs. 1 S. 2; AMG § 4 Abs. 17;

Tatbestand