BSG - Urteil vom 11.06.2003
B 5 RJ 28/02 R
Normen:
SGB VI § 22 Abs. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 24 Abs. 1 § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 3 § 45 Abs. 3 S. 3 § 50 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 86 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 555
SozR 4-1300 § 24 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 12 RJ 32/01 - 12.03.2002,
SG Gießen, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 847/00

Erneute Anhörung im Widerspruchsverfahren

BSG, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen B 5 RJ 28/02 R

DRsp Nr. 2004/153

Erneute Anhörung im Widerspruchsverfahren

Es bedarf keiner gesonderten Anhörung, soweit im Widerspruchsverfahren ein weiterer Bescheid ergeht, der Gegenstand des Verfahrens wird, wenn dem Widerspruchsführer die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits bekannt gegeben sind. Zudem muss für ihn zu erkennen sein, dass insoweit noch keine endgültige Entscheidung in Form des Widerspruchsbescheides ergangen ist und er noch ausreichend Zeit zur Äußerung hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 22 Abs. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 24 Abs. 1 § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 3 § 45 Abs. 3 S. 3 § 50 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 86 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Übergangsgeld (Übg) wegen gleichzeitig erzielten Arbeitsentgeltes für die Zeit ab 1. Februar 1994 bis zum 31. Januar 1997 und die damit verbundene Rückforderung.