BAG - Urteil vom 14.08.2007
9 AZR 1086/06
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu Art 33 Abs 2 GG
NZA-RR 2008, 327
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 114/06
ArbG München, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 19393/04

Erneute Teilnahme am Einstellungsverfahren

BAG, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 1086/06

DRsp Nr. 2008/3499

Erneute Teilnahme am Einstellungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Ein erfolgloser Bewerber darf nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht dauerhaft von einer erneuten Sachprüfung späterer Bewerbungen ausgeschlossen werden. 2. Das in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Recht schließt nicht aus, dass ein öffentlicher Arbeitgeber Erkenntnisse aus vorhergehenden Auswahlverfahren für einen angemessenen Zeitraum nutzt, um diese im Rahmen einer Vorauswahl zu berücksichtigen. 3. Der öffentliche Arbeitgeber darf ein Personalauswahlverfahren nach eigenem Ermessen ausgestalten. Er kann eine Vorauswahl treffen. Er ist nicht verpflichtet, alle Bewerber zur Durchführung der Endauswahl zuzulassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der seit 2003 als Angestellter (gehobener Dienst) einer Bundesbehörde beschäftigte Kläger berechtigt ist, ein vor seiner Einstellung im Jahre 2002 erfolglos gebliebenes Auswahlverfahren für den höheren Dienst dieser Bundesbehörde zu wiederholen.