Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.03.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die erneute Zahlung einer Verletztenrente ab dem 06.06.2016 nach erfolgter Rentenabfindung auf Lebenszeit wegen einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands.
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