BGH - Beschluss vom 02.04.2009
IX ZB 182/08
Normen:
ArbGG § 2; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 4; InsO § 130;
Fundstellen:
AuR 2009, 227
BGHReport 2009, 803
DB 2009, 897
DZWIR 2009, 259
MDR 2009, 886
NJW 2009, 1968
NZA 2009, 571
NZI 2009, 313
WM 2009, 814
ZIP 2009, 825
ZInsO 2009, 820
ZVI 2009, 198
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 40/08
AG Kulmbach, vom 25.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 74 C 67/08

Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners bezüglich einer vom Schuldner geleisteten Vergütung; Möglichkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Landgericht als Beschwerdegericht; Begründung einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit unter den Gesichtspunkten der Sachkunde, der Sachnähe oder des Sachzusammenhangs

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen IX ZB 182/08

DRsp Nr. 2009/8691

Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners bezüglich einer vom Schuldner geleisteten Vergütung; Möglichkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Landgericht als Beschwerdegericht; Begründung einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit unter den Gesichtspunkten der Sachkunde, der Sachnähe oder des Sachzusammenhangs

Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.

Tenor:

1.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird ausgesetzt.

2.

Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners aus Insolvenzanfechtung der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben ist, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.

Normenkette:

ArbGG § 2; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 4; InsO § 130;

Gründe:

I.