BGH - Beschluss vom 17.08.2011
I ZB 7/11
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2012, 94
MDR 2012, 45
NJW 2011, 3651
WRP 2012, 1122
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 22/10
OLG Schleswig, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 120/10

Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten i.R.e. Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen Krankenhausbetreiber

BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen I ZB 7/11

DRsp Nr. 2011/18610

Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten i.R.e. Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen Krankenhausbetreiber

Für eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen Krankenhausbetreiber, mit der erstrebt wird, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr radiologischdiagnostische Untersuchungen als ambulante Leistungen nach § 116b SGB V durchzuführen und/ oder abzurechnen, sofern die Untersuchungen keine vom Leistungskatalog des § 116b Abs. 3 SGB V umfassten Krankheiten zum Gegenstand haben, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt ein im Sinne von § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus.