BGH - Beschluss vom 14.04.2015
VI ZB 50/14
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1a;
Fundstellen:
BGHZ 204, 378
DAR 2015, 580
MDR 2015, 587
NJW 2015, 10
NJW 2015, 3718
NZV 2016, 25
VRS 128, 283
VRS 2015, 283
VersR 2015, 1269
r+s 2015, 316
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2560/12
OLG Dresden, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 1210/13

Eröffnung des Sozialrechtswegs für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs

BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen VI ZB 50/14

DRsp Nr. 2015/8361

Eröffnung des Sozialrechtswegs für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs

Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.192,06 €

Normenkette:

SGB VII § 110 Abs. 1a;

Gründe

I.

Der Beklagte betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangt vom Beklagten aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung eines für den Beklagten tätigen, jedoch nicht bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten Taxifahrers erbracht hat, nachdem dieser von einem Fahrgast überfallen und schwer verletzt worden war. Der Beklagte wendet sich gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.