VGH Bayern - Beschluss vom 19.06.2018
12 C 18.316
Normen:
SGB VIII §§ 11 ff.; SGB VIII § 36; SGB VIII § 78b Abs. 1; SGB VIII § 78b Abs. 3; VwGO § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 15.4691

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Klage auf Zahlung höherer Tagessätze für die Hilfeempfänger einer Jugendhilfeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 12 C 18.316

DRsp Nr. 2018/10687

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Klage auf Zahlung höherer Tagessätze für die Hilfeempfänger einer Jugendhilfeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Der Zivilrechtsweg ist für eine Zahlungsklage eines Leistungserbringers gegen den Jugendhilfeträger gegeben. Regelmäßig beruht der Zahlungsanspruch auf einem privatrechtlichen Schuldbeitritt des Jugendhilfeträgers zu dem privatrechtlichen Vertrag zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer. Ein Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers entsteht erst, wenn der Jugendhilfeträger eine einzelfallbezogene Hilfeleistung in einer vom Hilfeempfänger gewählten Einrichtung nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB VIII gewährt, der Hilfeempfänger mit dem Einrichtungsträger einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag abschließt und der Jugendhilfeträger durch den Bewilligungsbescheid dieser privatrechtlichen Schuld beitritt. Gegenstand der Vereinbarung nach §§ 78a ff. SGB VIII ist nicht die Beschaffung von Dienstleistungen gegen Entgelt, sondern die Klärung der Bedingungen für die Leistungsabwicklung im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis im Einzelfall.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII §§ 11 ff.; SGB VIII § 36;